Donnerstag, 10. Mai 2012

Anschreiben an Landgericht und Staatsanwaltschaft Deggendorf sowie Amtsgericht Viechtach



Sehr geehrte Frau "Richterin" Ludwig, Herr Dr. Kilger sowie Frau "Richterin" Götte,

wir wurden mit Ihren Geschäftszeichen Cs 2 Js 4174/10, 3 Cs 2 Js 4174/10 sowie  
4 OWi 5089-115444-08/4 darüber in Kenntnis gesetzt, daß Sie trotz mehrfacher Information zur bestehenden Rechtslage weiterhin rechtswidrige Verwaltungsakte in Gang setzen und zur Vollstreckung mit Androhung zur Zwangsinhaftierung bringen.

Damit haben Sie sich wider besseres Wissen mehrfach strafbar gemacht.
Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften verletzen fortgesetzt vorsätzlich durch ihre Mitwirkung als vorgebliche Strafverfolgungsbehörden der Judikative und Exekutive die Bürger in ihren absoluten Grundrechten aus Art. 19 I S. 2 GG BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 i.V.m. Art. 1.3 GG, 3 I GG, Art. 5 I GG und sowie Art. 20.3 GG sowie die Art. 2 I. II, III, 5 II, 7, 14 I, V, 15 I, 19 I, 26 IPbürgerl.R, Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III) und der Art. 2 und 15 des int. Pakts über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte i.V.m. Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union i.V.m.Art. 25 GG und 59 GG und andere (variiert abhängig vom zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Ansatz der Verletzung der Grundrechte).
Nach der Normenhierarchie der angeblich freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland hat die Regelung im Grundgesetz absoluten Vorrang vor der einfachgesetzlichen Regelung in den Gesetzen wie dem StGB,der StPO, des OWiG und etlicher PAG, des RpflG, der ZPO, des ZVG, des ZollVG und tatsächlich u.a. auch des GVG, der Steuergesetze AO, UStG etc.
Das hat zur Folge, daß allen Strafverfolgungen, Zwangsvollstreckungen etc. die Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Sämtliche Strafverfolgungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieser Gesetze sind ebenso wie diese Gesetze nichtig.
Unabhängig davon, dass Urteile von illegalen Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht zu beachten sind, geben wir Ihnen der Vollständigkeit halber noch einen kurzen Abriß über den Rechtsprechungsstand zur Unterschrift.

Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt nach der Rechtsprechung die Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines Vornamens (BGH NJW 03,1120). Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist die Unterzeichnung mit einem Titel, einer Rechtsstellung oder in Form einer„Paraphe“ (BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543). So genügt auch die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,87).
Eine Paraphe ist keine Unterschrift (BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).

Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).
Nach der ständigen Rechtssprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92).

Vorliegendes ist bar jeder Individualisierbarkeit und stellt tatbestandlich eine gewollte Verkürzung oder eher eine gewollte Verweigerung einer ordnungsgemäßen Unterschriftsleistung dar.

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Unterschrift im Rechtssinne vor (BGH 15.11.2006 IV ZR 122/05).

Es liegt daher nach der Rechtslage noch nicht einmal formalrechtlich ein wirksames Schreiben vor. Materiell rechtlich ist der Verwaltungsakt ohnedies nichtig.

Die
Nichtigkeit einer Entscheidung ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden Behörden (darunter auch Gerichte und Staatsanwaltschaften) vonAmtes wegen zu beachten. Die laufenden Verfahren sind aus den genannten Gründen unverzüglich einzustellen.
Sie sind des Weiteren verpflichtet, für die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu sorgen. Sie haben Ihr Verhalten an der tatsächlich bestehenden Rechtslage (s.Bundesrechtsbereinigungsgesetze) und nicht an fiktiven und unwirksamen Gesetzen auszurichten.
Hiermit sprechen wir allen Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften das Verbot zu rechtsunwirksamen Verwaltungsakten und den damit einhergehenden widerrechtlichen Vollstreckungen aus. Jeder Bedienstete haftet bei Zuwiderhandlung uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen persönlich nach §§ 823, 826 und 839 BGB. Zu beachten sind Art. 8, 9 und 13 VStGB i.V. mit Art. 52 HLKO.
Aus den genannten rechtlichen Gründen hat die Mitwirkung zur Herstellung der Staatlichkeit für jeden einzelnen Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften oberste Priorität zu sein.


Volksbewegung
Dem Deutschen Volke
per E-Post versandt am 10. Mai 2012

Anhänge:    PDF Justiz nutzt Unkenntnis der Bürger
                    PDF Anschreiben an LG Deggendorf, AG Viechtach, StA Deggendorf 





Sollten auch Sie mit rechtswidrigen Verwaltungsakten der BRD- Behörden "beehrt" werden, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, daß wir die entsprechenden Behörden mit Absender der Volksbewegung anschreiben und nochmals über deren strafbare Handlungen aufklären. In vielen Fällen wurden damit deutschlandweit bereits die Verfahren eingestellt.

Kontaktieren Sie uns einfach über: Info@dem-deutschen-volke.net


Wir helfen gern. Teilen Sie uns dazu die Geschäftsnummer und die Kontaktdaten der Behörde mit. Schriftsätze sind nicht erforderlich, da diese generell nichtig sind.
 

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